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Rechtsanwaltsvergütung nach RVG

Lässt sich eine Streitigkeit nicht ohne rechtlichen Beistand oder gerichtlichen Verfahren beilegen, entstehen Kosten für die anwaltliche Tätigkeit, eventuell fallen auch Verfahrensgebühren an. Eine leistungsgerechte Honorierung wünschen sich dabei die Anwälte, Transparenz die Mandanten. Das deutsche Gebührensystem gewährleistet dabei in den meisten Fällen beides, denn die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich in vielen Fällen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das aus einem in neun Abschnitte gegliederten Gesetzestext und Anlagen besteht. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften und das als Anlage 1 normierte Vergütungsverzeichnis VV RVG die Gebührentatbestände, die festlegen, welche Gebühr für welche Tätigkeit (Beratung, Vertretung gegenüber Dritten, Mitwirkung an einem Vergleich u. a.) anfällt. Geht es zum Beispiel um einen Fall, der das Arbeitsrecht betrifft, fällt für den ersten Rechtszug eine Verfahrensgebühr an, die laut Anlage 1 auf einen Wert von 1,3 festgesetzt ist.

Anlage 2 enthält die RVG Tabelle. Der Tabelle kann die Höhe der Gebühr je Gegenstandswert entnommen werden. Dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung gewährleistet die sogenannte Quersubventionierung: Mandate mit hohem Gegenstandswert gleichen finanziell den im Verhältnis hohen Aufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert aus. Grundlage für Gerichtskosten ist wiederum das Gerichtskostengesetz GKG.

Der folgende Beitrag beleuchtet die Vorteile des RVG und die Abrechnung nach der RVG Tabelle auch mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung in den Kanzleien.

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Entstehung, Anwendung und Abrechnungsmöglichkeiten

Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzte die bis dahin geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung BRAGO. Ziel des Gesetzgebers war eine Vereinfachung des Kosten- und Vergütungsrechts in Deutschland sowie mehr Transparenz für die Mandanten.

Mit der RVG Reform und dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) wurden die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und weiterer Kostengesetze angehoben. Damit wurde den zum Teil deutlich gestiegenen Kosten in den Kanzleien erstmalig seit dem 1. August 2013 Rechnung getragen. Bemessungsgrundlage waren Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Gerichte sollten gleichzeitig die Anwälte einen Anreiz für eine außergerichtliche Streitbeilegung bekommen, indem die Wertgebühren dafür angehoben wurden.

Keine Regelung ohne Ausnahme: Für die außergerichtliche Beratung, das schriftliche Ausarbeiten eines Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator sind auch nach der RVG Reform 2021 keine gesetzlichen Gebühren vorgesehen. Vielmehr gilt seit dem 1. Juli 2006: Wird auch keine Gebührenvereinbarung getroffen, sieht § 34 RVG Abs. 1 vor, dass der Rechtsanwalt Gebühren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB erhält.

Der gesetzlich geregelte Vergütungsanspruch, der der Gebührentabelle entnommen werden kann, bringt Transparenz in die Anwaltsvergütung. Aber natürlich kann auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Wichtig ist hier, dass bestimmte Vorschriften des RVG und der BRAO, also der Bundesrechtsanwaltsordnung beachtet werden und der Rechtsanwalt im Vorfeld mit dem Klienten über Leistungen und Preise spricht – dann kann auch diese Vereinbarung zur Zufriedenheit beider Seiten beitragen. Gerade bei sehr hohen Streitwerten kann sich eine Vergütungsvereinbarung für den Mandanten als die bessere Lösung herausstellen.

Gute Kanzlei- und Buchhaltungssoftwares erleichtern inzwischen immer mehr den beruflichen Alltag auch in den Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten. Standardisierte Verfahren und Prozesse wie zum Beispiel das Erstellen von Vergütungsrechnungen nach RVG/VV können so automatisiert werden und sparen Zeit und Kosten. Eine Integration der verschiedenen Fassungen der Gebührentabelle können in eine entsprechende Software wie adoware integriert werden. Dabei können den verschiedenen Referaten entsprechende Rechnungsvorlagen zugeordnet werden, die dann beim Wechsel in das RVG-Modul automatisch ausgewählt werden.

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Fazit

Für das Abrechnen von Leistungen, die ein Rechtsanwalt unabhängig vom Verfahren erbringt, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Nr. 1: Abrechnung auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Tabelle, die als Anlage dem Gesetz beigefügt ist, sorgt für Transparenz nicht nur bei den Klienten. Bei Integration in eine entsprechende Kanzleisoftware können Honorarrechnungen auf Knopfdruck unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des RVG erstellt werden. Automatisierte Hinweise helfen bei der korrekten Abrechnung z. B. bei der Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nach § 15a Abs. 1 RVG. Nr. 2: Zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber wird eine individuelle Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es nicht zulässig ist, eine geringere Gebühr zu vereinbaren oder zu fordern, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht.

Im Zuge des Kostenrechtsänderungsgesetzes (KostRÄG) 2021 wurden die Gebührenbeträge der §§ 13 und 49 RVG geändert. § 49 regelt die Höhe der Wertgebühren aus der Staatskasse (Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe PKH/VKH) oder anders ausgedrückt, die Gebühren für den Pflichtanwalt. Dies gilt es also zu unterscheiden. Hinzu kommt das Datum der Auftragserteilung: Wurde der Auftrag nach dem 31.12.2020 erteilt, gilt neues Recht und damit die RVG Tabelle 2021.

Die Antwort auf die Frage, welche Beträge sich nach welchen Vorschriften berechnen, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 RVG. Grundsätzlich ist das Datum, an dem der Auftrag von dem Mandanten erteilt wurde, entscheidend: Wurde der Auftrag vor Januar 2021 erteilt, gilt altes Recht. Ist der Auftrag aber nach Dezember 2020 erteilt worden, wird nach den neuen RVG Tabellen 2021 abgerechnet. Zu beachten ist jedoch, ob es sich um einen unbedingten oder bedingten Auftrag handelt, denn bei einem bedingten Auftrag gilt es genauer hinzuschauen. Ein bedingter Auftrag liegt immer dann vor, wenn der Rechtsanwalt mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt wird und er gleichzeitig den Auftrag für eine weitere Tätigkeit erhält für den Fall, dass er zunächst keinen Erfolg hat. In diesem Fall ist der Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgeblich für die Anwendung der richtigen Fassung der RVG Tabelle, sodass bei einem Auftrag unter bestimmten Voraussetzungen der Wert anhand verschiedener Tabellen berechnet wird.

Die RVG Tabelle ist Bestandteil des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und enthält den Gebührensatz je Gegenstandswert. Im RVG wird die Höhe der Wertgebühren sowohl im § 49 RVG als auch im § 13 RVG geregelt. Wird von der RVG Tabelle gesprochen, ist aber in der Regel die Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG gemeint.

Im Internet gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wo man eine aktuelle Gebührentabelle auf Basis RVG 2021 als praktische Arbeitshilfe und für eine einfache Berechnung der Vergütung downloaden kann. Zum Beispiel über Deubner Recht & Praxis – hier auch gleich mit praktischer Synopse. Eine Fachinfo Broschüre gibt es auch beim FFI Verlag. Aber natürlich kann sie auch ganz einfach und kostenlos über unser Kontaktformular abgerufen werden.